Die Schweiz kennt seit dem 1. Januar 2023 eine gesetzliche Grundlage, die ausdrücklich klarstellt, dass Schiedsklauseln in Statuten von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig sind (Art. 697n, 764 Abs. 2 und 797a Obligationenrecht). Das Gesetz sieht vor, dass solche Schiedsklauseln mit zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen und der Mehrheit des vertretenen Kapitals eingeführt werden können (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 14 und 808b Abs. 1 Ziff. 10bis Obligationenrecht). Nicht zustimmende Gesellschafter, die Gesellschaft selbst sowie die Organe und deren Mitglieder sind an die Schiedsklausel gebunden. Die Statuten können die Einzelheiten regeln, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung. Sie müssen sicherstellen, dass Personen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs direkt betroffen sein können, über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens informiert werden und sich bei der Bestellung des Schiedsgerichts und als Intervenienten am Verfahren beteiligen können. Verfehlt die Schiedsklausel diese Anforderungen, werden sie jedoch im Schiedsverfahren eingehalten, so schadet das dem Bestand des Schiedsspruchs nicht.

Anders ist die Rechtslage in Deutschland. Hier fehlt eine explizite gesetzliche Regelung. Bei Aktiengesellschaften ist es wegen des Prinzips der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 Aktiengesetz) schon fraglich, ob überhaupt Schiedsklauseln in die Satzung aufgenommen werden können. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind solche Schiedsklauseln zwar zulässig, aber der Bundesgerichtshof hat insbesondere für die praktisch relevanten Beschlussmängelstreitigkeiten strenge Anforderungen formuliert: Eine Einführung per Mehrheitsbeschluss ist nicht möglich; alle Gesellschafter müssen der Schiedsklausel zustimmen; inwiefern auch Organe und deren Mitglieder gebunden werden können, ist größtenteils ungeklärt. Die Schiedsklausel muss vorsehen, dass alle Gesellschafter über die Einleitung des Verfahrens informiert werden, die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen, und den gleichen Einfluss auf die Bestimmung der Schiedsrichter haben. Zudem muss zwingend ein einziges Schiedsgericht zuständig sein, um widersprechende Entscheide zu verhindern. Anders als in der Schweiz, können diesbezügliche Mängel in der Schiedsklausel während des Verfahrens nicht geheilt werden; sie führen zur Nichtigkeit des Schiedsspruchs.

Auch bei den institutionellen Schiedsregeln zeigen sich wichtige Unterschiede. So ist etwa die Ergänzende Schiedsordnung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten des Swiss Arbitration Centre (Swiss Rules) automatisch anwendbar, wenn die Parteien die Schiedsordnung des Swiss Arbitration Centre vereinbaren. Die Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS Rules) hingegen müssen explizit vereinbart sein, andernfalls finden sie keine Anwendung. Weiter sehen die Regeln zur Benennung der Schiedsrichter unter den Swiss Rules lediglich vor, dass die betroffenen Personen, die sich als Nebenintervenienten am Verfahren beteiligen, Bemerkungen zur Benennung der Schiedsrichter abgeben können. Im Vergleich dazu gehen die DIS Rules deutlich weiter und verlangen, dass Nebenintervenienten sich gleich wie Parteien an der Auswahl der Schiedsrichter beteiligen können.

Insgesamt ist die gesetzliche Ausgestaltung in der Schweiz eher Ausdruck von großem Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit. Vor allem die Möglichkeit, Schiedsklauseln durch qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse für alle Beteiligten verbindlich vorzuschreiben, zeugt von der Auffassung, dass Schiedsverfahren gleichwertige Alternativen zu Gerichtsverfahren darstellen. Demgegenüber ist das deutsche System tendenziell von einer gewissen Zurückhaltung geprägt, was sich namentlich im Erfordernis der individuellen Zustimmung zu Schiedsklauseln zeigt.

Die Schweizer Offenheit für Schiedsverfahren lässt den Parteien zwar viele Gestaltungsmöglichkeiten, kann allerdings an Grenzen des internationalen Rechts stoßen. Zum einen ist etwa fraglich, ob ein durch Mehrheitsbeschluss aufgezwungener Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung, wie er mit Schiedsverfahren regelmäßig verbunden ist, den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention standhält. Zum anderen können sich Probleme bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen unter dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ergeben, da nicht restlos geklärt ist, ob auf Mehrheitsbeschluss basierende Schiedsklauseln unter diesem Übereinkommen als valide Grundlage für den Schiedsspruch gelten können.

Fazit: Sowohl die Schweiz als auch Deutschland anerkennen im Grundsatz die Schiedsgerichtsbarkeit als Instrument zur Beilegung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten. In beiden Ländern gibt es jedoch Fallstricke, die es bei der Ausgestaltung der Schiedsklausel und im Schiedsverfahren selbst zu beachten gilt.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie im Aufsatz von Philipp Massari und Anton Burri-Wenzel „Arbitrating Corporate Law Disputes: The new Swiss Law – A Model for Germany?“ in der Zeitschrift für Schiedsverfahren (SchiedsVZ), 22. Jahrgang, Heft 4, Juli/August 2024, S. 187-195.

Anton Burri-Wenzel
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Anton Burri-Wenzel
Rechtsanwalt (Schweiz)
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