Weltweit stehen Staaten im Wettbewerb darum, Unternehmen davon zu überzeugen, ihr Land als Ort der Streitbeilegung zu wählen. Mit dem kürzlich vorgelegten Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts will Deutschland seine Attraktivität als Schiedsort erhöhen. Wird dieses Ziel erreicht? Holt Deutschland zu einem seiner wichtigsten Wettbewerber, der Schweiz, auf – oder zieht es vielleicht sogar an ihr vorbei? Um das herauszufinden, werfen wir einen Blick auf die wichtigsten deutschen Reformvorschläge im Vergleich zum geltenden schweizerischen Schiedsrecht.

Nachvollzug des Schweizer Rechts

Beginnen wir mit den deutschen Vorschlägen, die eindeutig dem Aufholen dienen. Der deutsche Referentenentwurf sieht vor,

  • klarzustellen, dass einstweilige Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte in Deutschland vollstreckbar sind;
  • die Anfechtung von Schiedssprüchen nicht nur dann zu ermöglichen, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht, sondern auch dann, wenn es sie verneint;
  • Gerichten, die in Mehrparteien-Schiedsverfahren einen Schiedsrichter bestellen, die Befugnis einzuräumen, auch den von der Gegenseite zu benennenden Schiedsrichter zu bestellen, um eine Gleichbehandlung aller Parteien zu gewährleisten;
  • einen Rechtsbehelf zur Aufhebung von Schiedssprüchen auch nach Ablauf der regulären Anfechtungsfrist einzuführen, wenn das Schiedsverfahren mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet ist, etwa wenn gefälschte Urkunden oder strafbares Verhalten die Entscheidung beeinflusst haben.

Das schweizerische Recht enthält bereits seit 2021 sehr ähnliche Regelungen. Das deutsche Bundesministerium der Justiz hat in diesem Zusammenhang die Schweiz sogar ausdrücklich als Vorbild genannt. In diesen Punkten liegt Deutschland also zurück; der Referentenentwurf stellt insoweit lediglich den Versuch dar, aufzuholen.

Andere Neuerungen könnten Deutschland hingegen einen gewissen Vorsprung verschaffen:

Englische Sprache

Besonders ambitioniert ist der deutsche Referentenentwurf im Hinblick auf die Einführung der englischen Sprache in staatlichen Gerichtsverfahren mit Bezug zu Schiedsverfahren, etwa bei der Benennung von Schiedsrichtern, der Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen oder der Aufhebung von Schiedssprüchen:

  • Nur in Ausnahmefällen soll ein deutsches Gericht verlangen dürfen, ein englischsprachiges Dokument ins Deutsche zu übersetzen.
  • Verfahren mit Bezug zu einem Schiedsverfahren sollen vor sogenannten Commercial Courts geführt und vollständig in englischer Sprache durchgeführt werden können.

Auch Rechtsmittel gegen Urteile der Commercial Courts zum Bundesgerichtshof sollen vollständig in englischer Sprache geführt werden können.

Diese vorgeschlagenen Regelungen sind sehr fortschrittlich und scheinen auf dem Papier über das geltende schweizerische Recht hinauszugehen. In praktischer Hinsicht dürften sie Deutschland gegenüber der Schweiz jedoch keinen entscheidenden Vorteil verschaffen: Parteieingaben an das Schweizerische Bundesgericht, das über sämtliche Anfechtungen von Schiedssprüchen entscheidet, können bereits heute ebenfalls auf Englisch eingereicht werden. Zudem hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass Schweizer Gerichte in der Regel keine Übersetzungen vollständiger englischsprachiger Schiedssprüche benötigen, auch wenn das schweizerische Recht nicht ausdrücklich vom Erfordernis des New Yorker Übereinkommens entbindet, eine Übersetzung des Schiedsspruchs vorzulegen.

Lockerung der Formanforderungen für Schiedsvereinbarungen

Ein weiterer im deutschen Referentenentwurf vorgeschlagener Schritt betrifft die für Schiedsklauseln erforderliche Form. Beide Rechtsordnungen verlangen derzeit, dass eine Schiedsvereinbarung in einer Form geschlossen wird, die einen Nachweis durch Text ermöglicht. Der Referentenentwurf geht einen Schritt weiter und lässt im Handelsverkehr mündlich geschlossene Schiedsvereinbarungen zu, sofern sie durch ein Kommunikationsmedium geschlossen oder dokumentiert werden, das einen späteren Zugriff ermöglicht. Dies schafft mehr Flexibilität und vermeidet zugleich langwierige Streitigkeiten über das Bestehen und den Inhalt der Schiedsklausel, wie sie entstehen könnten, wenn keinerlei Form erforderlich wäre. Da die schweizerischen Formerfordernisse bereits recht liberal sind, wird die deutsche Lösung zwar keinen großen Ausschlag geben, stellt aber dennoch einen kleinen Pluspunkt dar.

Verschiedenes

Über diese Vorschläge hinaus enthält der deutsche Referentenentwurf eine Reihe weiterer Klarstellungen und kleinerer Neuerungen. So soll etwa ausdrücklich klargestellt werden, dass mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchgeführt werden können, was in beiden Rechtsordnungen bereits anerkannte Praxis ist. Schiedssprüche sollen mit Zustimmung der Parteien in anonymisierter oder pseudonymisierter Form veröffentlicht werden dürfen, wobei diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb von drei Monaten widersprechen. Da die Regelung jedoch der Parteivereinbarung unterliegt und die meisten Schiedsordnungen restriktivere Bestimmungen zur Veröffentlichung von Schiedssprüchen enthalten, dürfte diese Neuerung keine größeren Auswirkungen haben. Ein weiterer Vorschlag lautet, dass Schiedsrichter Sondervoten abgeben dürfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Solche Klarstellungen können zwar hilfreich sein, bestätigen aber im Wesentlichen nur den Status quo und werden Deutschland keinen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Und der Gewinner ist …

Insgesamt ist der deutsche Referentenentwurf ein großer Schritt in die richtige Richtung. Er wird Schiedsverfahren in Deutschland für internationale Unternehmen attraktiver machen, als sie es heute sind. Um noch weitere Fortschritte zu erzielen, sollte der deutsche Gesetzgeber zusätzliche Reformen in Betracht ziehen und insbesondere eines der Haupthindernisse für Schiedsverfahren in Deutschland beseitigen, das aus dem deutschen materiellen Recht folgt: Die zwingende Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Streitigkeiten zwischen Unternehmern. Bis dahin wird das Rennen um den attraktivsten Schiedsort zwar enger; Deutschland dürfte die Schweiz jedoch vorerst noch nicht überholen. Denn neben den erörterten Neuregelungen behält die Schweiz in Sachen Schiedsstreitigkeiten ganz erhebliche Vorteile, die vor allem auch darin bestehen, dass Schiedssprüche von Schweizer Schiedsgerichten nur sehr beschränkt durch staatliche Gerichte überprüft werden können und diese Überprüfung vergleichsweise rasch vollzogen wird.

Dr. Philipp Massari
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