Grenzüberschreitende Zivilverfahren beginnen häufig mit einer scheinbar technischen, praktisch aber entscheidenden Frage: Wie wird eine Klage, ein Antrag oder ein anderes gerichtliches Schriftstück im Ausland wirksam zugestellt? Wer hier den falschen Weg wählt, riskiert Verzögerungen, Heilungsfragen oder im schlimmsten Fall Probleme bei der Anerkennung und Vollstreckung eines späteren Titels.

Besonders praxisrelevant ist der Vergleich zwischen Zustellungen im Verhältnis Deutschland–Schweiz einerseits und innerhalb der Europäischen Union andererseits. Beide Systeme sind im internationalen Vergleich relativ gut organisiert. Sie beruhen jedoch auf unterschiedlichen Regelungsmodellen.

1. Warum Auslandszustellung besonders geregelt ist

Ausgangspunkt ist der völkerrechtliche Territorialitätsgrundsatz: Staatliche Hoheitsgewalt endet grundsätzlich an der Staatsgrenze. Ein deutsches Gericht kann daher nicht ohne Weiteres in der Schweiz selbst hoheitlich zustellen; ebenso wenig kann ein schweizerisches Gericht in Deutschland eigenständig gerichtliche Zustellungen vornehmen. Die Zustellung im Ausland bedarf deshalb einer völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Grundlage.

Für Zivil- und Handelssachen stehen im Kern zwei Regelungsregime im Vordergrund: Im Verhältnis Deutschland–Schweiz das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 („HZÜ“) in Verbindung mit deutsch-schweizerischen Sondervereinbarungen; innerhalb der EU die Verordnung (EU) 2020/1784 („EuZustVO“).[1]

2. Zustellungen zwischen Deutschland und der Schweiz

Für Zustellungen gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen Deutschland und der Schweiz ist grundsätzlich das HZÜ maßgeblich.[2] Es gilt in allen Fällen, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist, sofern die Anschrift des Empfängers bekannt ist.[3]

Das HZÜ sieht als Grundmodell die Einschaltung einer Zentralen Behörde des ersuchten Staates vor.[4] Die ersuchende Stelle richtet hierzu einen Zustellungsantrag nach dem Übereinkommensformular an die Zentrale Behörde; die Zustellung wird sodann nach dem Recht des ersuchten Staates oder in einer gewünschten, dort zulässigen besonderen Form bewirkt.[5]

Im Verhältnis Deutschland–Schweiz gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen deutschen und schweizerischen Gerichtsbehörden ist zugelassen und durch bilaterale Vereinbarungen abgesichert. Bereits die Erklärung von 1878/1879 gestattete den beiderseitigen Gerichtsbehörden den unmittelbaren Geschäftsverkehr, soweit nicht ausnahmsweise der diplomatische Verkehr vorgeschrieben oder ratsam ist.[6] Die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910 bestätigte diesen unmittelbaren Geschäftsverkehr für den Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen.[7]

Diese Sonderregelung bleibt auch unter dem HZÜ relevant. Das HZÜ lässt bilaterale Vereinbarungen über andere Übermittlungswege, insbesondere unmittelbaren Behördenverkehr, ausdrücklich zu.[8] Zudem bestimmt Art. 24 HZÜ, dass Zusatzvereinbarungen zu den Haager Abkommen von 1905 und 1954 grundsätzlich auch auf das HZÜ anzuwenden sind, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren.[9]

Praktisch bedeutet dies: Zustellungsanträge aus Deutschland in die Schweiz werden weder auf dem klassischen diplomatischen Weg noch über den gewöhnlichen Zentralbehördenweg abgewickelt. Sie sind vielmehr unmittelbar an die zuständige schweizerische Behörde (z.B. Gericht) zu richten. In Deutschland läuft die Übermittlung ausgehender Ersuchen nach der ZRHO über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde.[10] Umgekehrt werden schweizerische Zustellungsanträge in Deutschland den zuständigen Amtsgerichten unmittelbar übermittelt; zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist.[11]

Der unmittelbare Geschäftsverkehr vereinfacht also den Behördenweg erheblich. Er bedeutet aber nicht, dass ein Gericht oder eine Partei im anderen Staat selbst hoheitlich zustellen dürfte. Die eigentliche Zustellung bleibt eine Handlung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates.

3. Keine freie Postzustellung im Verhältnis Deutschland–Schweiz

Ein häufiger Irrtum besteht darin, den unmittelbaren Behördenverkehr mit einer freien Postzustellung gleichzusetzen. Das ist falsch.

Art. 10 lit. a HZÜ erlaubt die unmittelbare postalische Übersendung gerichtlicher Schriftstücke nur, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat.[12] Sowohl Deutschland als auch die Schweiz haben solchen Zustellungswegen widersprochen beziehungsweise sie ausgeschlossen.[13] Für Deutschland bestimmt zudem § 6 HaagÜbkAG ausdrücklich, dass eine Zustellung nach Art. 10 HZÜ nicht stattfindet.[14] Die ZRHO hält für Zustellung in der Schweiz entsprechend fest: Postzustellungen sind nicht zulässig.[15]

Für die Praxis ist das zentral: Im Verhältnis Deutschland–Schweiz ist der privilegierte Weg nicht „Post an den Gegner“, sondern „direktes Ersuchen an die zuständige Behörde“. Das Verfahren ist gegenüber klassischer Rechtshilfe vereinfacht, bleibt aber ein behördliches Zustellungsverfahren.

4. Sprache und Übersetzungen im Verhältnis Deutschland–Schweiz

Auch im deutsch-schweizerischen Verhältnis bleiben Sprachfragen wichtig. Nach Art. 5 Abs. 3 HZÜ kann die Zentrale Behörde beziehungsweise die zuständige ersuchte Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.[16]

Für Zustellungen in Deutschland verlangt § 3 HaagÜbkAG bei förmlicher Zustellung, dass das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in die deutsche Sprache übersetzt ist.[17] Für Zustellungen in der Schweiz kommt es auf die Sprache der angerufenen Behörde beziehungsweise auf das Sprachgebiet an; in Betracht kommen insbesondere Deutsch, Französisch oder Italienisch.[18] Die ZRHO weist für ausgehende Ersuchen in die Schweiz darauf hin, dass bei förmlicher Zustellung gegebenenfalls eine Übersetzung in die französische oder italienische Sprache erforderlich ist, je nachdem, in welcher Region zugestellt werden soll.[19]

Fehlt eine erforderliche Übersetzung, kann dies die Zustellung verzögern. Nach der deutsch-schweizerischen Vereinbarung von 1910 können fehlende Übersetzungen zwar durch die ersuchte Behörde auf Kosten der ersuchenden Behörde beschafft werden.[20] Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich gleichwohl, die Sprachfrage vor Einreichung des Ersuchens zu klären.

5. Zustellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten

Innerhalb der Europäischen Union gilt für Zivil- und Handelssachen die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.[21] Sie gilt seit dem 1. Juli 2022 und ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.[22] Ihr Anwendungsbereich erfasst die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen; Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie acta iure imperii sind ausgenommen.[23] Grundsätzlich setzt die Verordnung eine bekannte Anschrift des Empfängers voraus.[24]

Die EuZustVO schafft ein unionsrechtlich harmonisiertes System. Der klassische Weg erfolgt über Übermittlungs- und Empfangsstellen.[25] Gerichtliche Schriftstücke werden zwischen diesen Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich übermittelt; dem Schriftstück ist ein Antrag unter Verwendung des Formblatts A beizufügen.[26] Die Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst die Zustellung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern diese mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.[27] Die Zustellung soll grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks ausgeführt werden.[28]

Die Kommunikation zwischen den zuständigen Stellen erfolgt nach der Neufassung zunehmend digitalisiert über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System, das auf einer interoperablen Lösung wie e-CODEX beruhen kann.[29] Die entsprechenden Vorschriften gelten nach Art. 37 EuZustVO zeitlich gestaffelt; Art. 5, 8 und 10 EuZustVO gelten seit dem hierfür maßgeblichen späteren Anwendungszeitpunkt.[30]

6. Postzustellung, elektronische Zustellung und unmittelbare Zustellung in der EU

Der wesentliche Unterschied zum deutsch-schweizerischen Verhältnis liegt in den zusätzlichen, ausdrücklich zugelassenen Zustellungswegen.

Erstens erlaubt Art. 18 EuZustVO die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste, nämlich per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises.[31] Damit ist die Postzustellung innerhalb der EU gerade nicht bloß ein unsicherer Sonderweg, sondern ein ausdrücklich geregelter Zustellungsweg.

Zweitens sieht Art. 19 EuZustVO die elektronische Zustellung vor, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich ist insbesondere, dass die elektronische Zustellung nach dem Recht des Forummitgliedstaats für inländische Zustellungen vorgesehen ist und der Empfänger der Verwendung elektronischer Mittel vorher ausdrücklich zugestimmt hat.[32]

Drittens erlaubt Art. 20 EuZustVO die unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen im Empfangsmitgliedstaat, sofern das Recht dieses Mitgliedstaats eine solche unmittelbare Zustellung zulässt.[33] Dieser Zustellungsweg hängt also weiterhin vom Recht des Empfangsstaates ab.

In Deutschland flankieren §§ 1067 ff. ZPO die Anwendung der EuZustVO. Diese Vorschriften regeln unter anderem Zustellungen durch Auslandsvertretungen, elektronische Zustellungen, Zuständigkeiten und Sprachfragen für eingehende Anträge.[34]

7. Die Annahmeverweigerung wegen Sprache in der EU

Auch innerhalb der EU ist die Zustellung nicht schrankenlos. Besonders wichtig ist Art. 12 EuZustVO. Danach darf der Empfänger die Annahme verweigern, wenn das Schriftstück weder in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, noch in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats beziehungsweise des konkreten Zustellungsorts abgefasst oder übersetzt ist.[35]

Die Annahmeverweigerung kann bei der Zustellung oder durch schriftliche Erklärung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.[36] Eine fehlerhafte oder unvollständige Sprachfassung führt nicht zwingend endgültig zur Unwirksamkeit; die Zustellung kann durch erneute Zustellung des Schriftstücks zusammen mit einer Übersetzung geheilt werden.[37]

Praktisch bedeutet dies: Eine Übersetzung ist innerhalb der EU nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung der Zustellung. Wer aber ohne Übersetzung zustellt, trägt das Risiko einer Annahmeverweigerung und entsprechender Verzögerungen.

8. Nichteinlassung des Beklagten

Sowohl das HZÜ als auch die EuZustVO enthalten Schutzmechanismen für den Fall, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt.

Nach Art. 15 HZÜ darf bei Auslandszustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks grundsätzlich keine Entscheidung ergehen, bevor feststeht, dass das Schriftstück ordnungsgemäß oder tatsächlich rechtzeitig zugestellt beziehungsweise übergeben wurde, sodass der Beklagte sich verteidigen konnte.[38] Art. 16 HZÜ sieht unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung vor.[39]

Die EuZustVO enthält eine parallele Regelung in Art. 22. Hat sich der Beklagte nicht eingelassen, darf grundsätzlich kein Urteil ergehen, bis festgestellt ist, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben wurde, dass der Beklagte genügend Zeit zur Verteidigung hatte.[40] Auch Art. 22 EuZustVO enthält Regelungen zur Wiedereinsetzung.[41]

Die formgerechte Zustellung ist daher nicht nur eine Frage der Verfahrensökonomie, sondern auch eine Frage des rechtlichen Gehörs und der späteren Bestandskraft der Entscheidung.

9. Was ist einfacher: Deutschland–Schweiz oder EU-intern?

Im Ergebnis ist die EU-interne Zustellung meist einfacher und flexibler. Der wichtigste Grund ist die ausdrücklich zugelassene Postzustellung nach Art. 18 EuZustVO. Hinzu kommen standardisierte Formulare, unionsweit geregelte Übermittlungs- und Empfangsstellen, Fristen, Zustellungsbescheinigungen und zunehmend digitale Übermittlungsstrukturen.

Das deutsch-schweizerische System ist ebenfalls vergleichsweise effizient, aber anders konstruiert. Seine Stärke liegt im unmittelbaren Behördenverkehr: Deutsche und schweizerische Gerichtsbehörden müssen nicht den klassischen diplomatischen Weg einschlagen. Das beschleunigt den Rechtshilfeverkehr erheblich. Die Schwäche liegt darin, dass es trotz dieser Vereinfachung grundsätzlich ein behördliches Zustellungsverfahren bleibt. Eine freie unmittelbare Postzustellung an den Empfänger ist gerade nicht der sichere Standardweg.

Kurz gesagt: Innerhalb der EU ist die Zustellung häufig unmittelbarer gegenüber dem Empfänger möglich. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist sie vor allem unmittelbarer zwischen den Behörden organisiert.

10. Kurzvergleich

KriteriumDeutschland–SchweizEU-Staat–EU-Staat
HauptrechtsgrundlageHZÜ 1965; deutsch-schweizerische Vereinbarungen 1878/1879 und 1910; ZRHO; HaagÜbkAGVerordnung (EU) 2020/1784; ergänzend nationales Ausführungsrecht, in Deutschland §§ 1067 ff. ZPO
GrundmodellBehördliches ZustellungsersuchenUnionsrechtlich harmonisiertes Zustellungssystem
KommunikationswegUnmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen zuständigen BehördenUnmittelbare Übermittlung zwischen Übermittlungs- und Empfangsstellen; digitalisiertes dezentrales IT-System
PostzustellungGrundsätzlich nicht zulässigAusdrücklich zulässig, Art. 18 EuZustVO
Elektronische ZustellungNicht als allgemeiner Standardweg nach HZÜ/DE-CH-SonderregimeMöglich unter Voraussetzungen, Art. 19 EuZustVO
SpracheBei förmlicher Zustellung regelmäßig Übersetzung in die Amtssprache des Zustellungsorts erforderlichAnnahmeverweigerungsrecht bei fehlender verständlicher oder amtssprachlicher Fassung, Art. 12 EuZustVO
Praktischer CharakterVereinfacht, aber weiterhin rechtshilfeförmigStandardisiert, flexibler und häufig schneller

11. Praktische Konsequenzen

Für Parteien und Prozessvertreter ergeben sich daraus vor allem drei praktische Konsequenzen:

Erstens sollte der Zustellungsweg immer vorab geprüft werden. Dass ein Schriftstück den Empfänger tatsächlich erreicht, ersetzt nicht ohne Weiteres die Einhaltung des zulässigen Zustellungswegs.

Zweitens ist im Verhältnis Deutschland–Schweiz besondere Vorsicht bei Postzustellungen geboten. Der richtige Weg führt regelmäßig über ein Zustellungsersuchen an die zuständige Behörde, auch wenn der Behördenverkehr vereinfacht und unmittelbar ausgestaltet ist.

Drittens sollten Übersetzungsfragen früh geklärt werden. Sowohl im deutsch-schweizerischen Verkehr als auch innerhalb der EU können Sprachfragen die Zustellung verzögern oder angreifbar machen.

12. Fazit

Die Zustellung zwischen Deutschland und der Schweiz ist einfacher als klassische diplomatische Rechtshilfe, aber nicht so flexibel wie die Zustellung innerhalb der EU. Das deutsch-schweizerische Sonderregime erleichtert den Behördenweg, hebt aber die territorialen Grenzen staatlicher Hoheitsgewalt nicht auf. Die EuZustVO geht weiter: Sie stellt ein einheitliches europäisches System bereit und lässt insbesondere die unmittelbare Postzustellung ausdrücklich zu.

Für die Praxis ist die Unterscheidung entscheidend. Wer innerhalb der EU zustellt, kann häufig schneller und unmittelbarer vorgehen. Wer zwischen Deutschland und der Schweiz zustellt, profitiert zwar von einem privilegierten Direktverkehr der Behörden, sollte aber gerade nicht vorschnell zur Postzustellung greifen.


Fundstellen

[1] Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, BGBl. 1977 II 1453; SR 0.274.131; Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020, ABl. L 405 vom 2. Dezember 2020, S. 40.

[2] HZÜ, BGBl. 1977 II 1453; SR 0.274.131.

[3] Art. 1 HZÜ.

[4] Art. 2 HZÜ.

[5] Art. 3, Art. 5 HZÜ.

[6] Erklärung zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend den unmittelbaren Geschäftsverkehr zwischen den beiderseitigen Gerichtsbehörden vom 1./13. Dezember 1878, in Kraft seit 1. Januar 1879, SR 0.274.181.361.

[7] Art. 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 30. April 1910, RGBl. 1910 S. 674.

[8] Art. 11 HZÜ.

[9] Art. 24 HZÜ; vgl. hierzu auch Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, § 8 Internationale Zustellungen, Rn. 96.

[10] ZRHO, Länderteil Schweiz, Abschnitt „Ausgehende Ersuchen – Zustellung“; Art. 1 deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910.

[11] § 82 Abs. 1 Nr. 3 ZRHO; ZRHO, Länderteil Schweiz, Abschnitt „Eingehende Ersuchen – Zustellung“; vgl. Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 10. Kap., Rn. 172.

[12] Art. 10 lit. a HZÜ.

[13] Erklärungen/Vorbehalte Deutschlands und der Schweiz zu Art. 8 und Art. 10 HZÜ.

[14] § 6 Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, BGBl. 1977 I 3105, zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 24. Juni 2022, BGBl. I 959 („HaagÜbkAG“).

[15] ZRHO, Länderteil Schweiz, Abschnitt „Ausgehende Ersuchen – Zustellung“.

[16] Art. 5 Abs. 3 HZÜ.

[17] § 3 HaagÜbkAG.

[18] Schweizer Erklärung zu Art. 5 HZÜ.

[19] ZRHO, Länderteil Schweiz, Abschnitt „Ausgehende Ersuchen – Zustellung“.

[20] Art. 2 Abs. 2 deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910.

[21] Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 405 vom 2. Dezember 2020, S. 40.

[22] Art. 36, Art. 37 VO (EU) 2020/1784.

[23] Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784.

[24] Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2020/1784; Art. 7 VO (EU) 2020/1784 zur Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften.

[25] Art. 3, Art. 4 VO (EU) 2020/1784.

[26] Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2020/1784.

[27] Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784.

[28] Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2020/1784.

[29] Art. 5 VO (EU) 2020/1784.

[30] Art. 37 Abs. 2 VO (EU) 2020/1784.

[31] Art. 18 VO (EU) 2020/1784.

[32] Art. 19 VO (EU) 2020/1784.

[33] Art. 20 VO (EU) 2020/1784.

[34] §§ 1067–1071 ZPO.

[35] Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784.

[36] Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2020/1784.

[37] Art. 12 Abs. 5 VO (EU) 2020/1784.

[38] Art. 15 Abs. 1 HZÜ.

[39] Art. 16 HZÜ.

[40] Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2020/1784.

[41] Art. 22 Abs. 4 VO (EU) 2020/1784.

Weiterführende Literatur

Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, § 8 Internationale Zustellungen.

Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 10. Kapitel, insbesondere Rn. 172.

Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Kommentar, Bearbeitungen zur Verordnung (EU) 2020/1784.

Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, aktuelle Auflage, Abschnitte zur internationalen Zustellung und zum Haager Zustellungsübereinkommen.

Dr. Philipp Massari
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