Die Ausgangslage im deutschen Prozessrecht
Im deutschen Zivilprozess ist klar: Der Vorstand einer AG kann im Prozess „seiner“ AG kein Zeuge sein, der Aufsichtsrat hingegen grundsätzlich schon.
Wie verhält es sich aber mit dem Schweizer Verwaltungsrat, dessen AG in Deutschland klagt oder verklagt wird? Ist der nicht so etwas wie ein Aufsichtsrat? Oder doch eher ein Vorstand?
Das monistische System der Schweiz: Aufsicht und Leitung in einem Organ
Die Antwort: beides! Denn das Schweizer Gesellschaftsrecht folgt nicht der dualistischen Trennung zwischen Aufsicht und Leitung, sondern dem monistischen System, in dem der Verwaltungsrat grundsätzlich für beides zuständig ist. Zwar kann der Verwaltungsrat seine Aufgaben weitgehend an eine Geschäftsleitung delegieren und dadurch dem Aufsichtsrat ähneln, doch bleibt er zwingend für die Oberleitung zuständig und vertritt von Gesetzes wegen die AG nach außen.
Einordnung
Das spricht dafür, dass Schweizer Verwaltungsräte im deutschen Zivilprozess keine Zeugen sein können. So ist auch die zivilprozessuale Lage in der Schweiz: Organe juristischer Personen sind gemäß Schweizer ZPO für Beweiszwecke ausdrücklich wie Parteien zu behandeln (Art. 159 ZPO-CH), und der Verwaltungsrat ist eben das oberste Aufsichts- und Leitungsorgan der Schweizer AG.
Und die delegierte Geschäftsleitung?
Und was gilt dann für Personen, die im Auftrag des Verwaltungsrats tatsächlich die Geschäfte leiten, aber nicht dem Verwaltungsrat angehören? Diese wären zwar am ehesten mit deutschen Vorständen zu vergleichen, dürften aber wohl ironischerweise trotzdem als Zeugen auftreten. Denn nach deutschem Prozessrecht ist nur der gesetzliche Vertreter, nicht der gewillkürte als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 1 ZPO-DE). Anders in der Schweiz: Die Geschäftsleitung ist Organ und kann daher nicht Zeuge sein.
Merke
Das deutsche und das Schweizer Recht sind oft ähnlich; manchmal ist es aber auch gerade andersrum. Wer in grenzüberschreitenden Verfahren die prozessualen Rollen der Beteiligten nicht sauber qualifiziert, riskiert Beweisprobleme – und zwar auf beiden Seiten der Grenze.